Informationen zur Coronavirus-Pandemie
Unsere Praxen ist trotz der Coronavirus-Pandemie weiterhin zu den üblichen Sprechzeiten geöffnet.
Falls Sie Erkältungssymptome haben, suchen Sie primär unsere Praxis in Wettmar zu den ausgewiesenen Zeiten der Infektionssprechstunde auf (Zutritt vom rückwärtigen Eingang) oder melden Sie sich vorab telefonisch bei uns. Wir klären zunächst am Telefon, wie wir Ihnen weiterhelfen können.
Corona-Impfungen
Unsere Praxis ist jetzt Impfpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen. Ab sofort bieten wir bei uns die 4. und ggf. 5. Corona (= 2./3. Booster-) Impfung mit dem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff von BionTech/Pfizer an.
Wir verfügen über große Kontingente dieses Biontech-Impfstoffs. Insgesamt führen wir die folgenden Impfungen durch:
- Erste, Zweit- und Booster- Impfung für Erwachsene und Kinder ab dem Alter von fünf Jahren.
- Erste und Zweitimpfung für alle Kinder ab dem Alter von sechs Monaten.
- 4. /5. Impfung / (zweite/dritte Boosterung) für alle Erwachsenen ab ca. drei bis vier Monate nach der dritten Impfung.
- Impfung / Boosterung von Genesenen (durchgemachte COVID-19 Infektion)
Hierzu unsere ergänzenden Informationen:
- Seit September 2022 ist der Omikron-adaptierte bivalente mRNA-Impfstoff Comirnaty Original/ Omicron BA.4/5 von BionTech/Pfizer für die Impfung von Erwachsenen, und seit dem 11. November 2022 auch für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren für die Auffrischimpfung empfohlen und zugelassen. Das heißt, dass sich jeder, der bislang noch nicht mit dem aktuellen Impfstoff geimpft worden ist, sich mit dem neuen, hochwirksamen Impfstoff boostern lassen sollte.
- Wir empfehlen allen unseren Patienten mit vollständiger Grundimmunisierung und bislang nur einmaliger Boosterung sowie allen Genesenen dringend die weitere Auffrischimpfung mit diesem neuen, an das aktuell bei uns zirkulierende Coronavirus angepassten, bivalenten Impfstoff.
Symptomatische Patienten
Ein Arzt entscheidet ob Covid 19 Symptome die Durchführung einer PCR Testung auf das Corona-Virus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich machen. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu Lasten der Krankenkasse des Versicherten.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß §4b S.1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Corona-Testungen in unserer Praxis
Die Coronaschutzmaßnahmen laufen bis zum 7. April 2023 aus. Bereits jetzt ändern sich einige Bestimmungen, denn anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Einen Anspruch auf kostenlose Testungen
- haben bis zum 28. Februar 2023 nur noch folgende Personengruppen: Besucher/-innen, Behandelte oder Bewohner/-innen unter anderen in folgenden Einrichtungen: Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, pflegende Angehörige
Ab dem 28. Februar 2023 entfällt der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen.
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen. Wenn Sie keinen der genannten Gründe für einen kostenlosen Test haben, müssen Sie ihn selbst bezahlen.
- Personen, die sich nach einer Infektion freitesten wollen, haben ab dem 16. Januar keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Bürgertest
Wo wird getestet?
Aktuelle Hinweise bei einem Verdacht auf eine Covid19-Infektion
- Bei Symptomen eines Infekts wie z.B. Husten, Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Durchfall, etc. kommen Sie bitte nicht in die Praxis, sondern nehmen telefonisch Kontakt mit uns auf.
- Bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion, auf Kontakt mit einem Corona-Patienten etc. nehmen Sie bitte auch zunächst telefonisch Kontakt mit uns auf.
- Wenn Sie aus einem Covid19-Risikogebiet (Robert-Koch-Institut) zurückkommen, melden Sie sich zunächst telefonisch bei uns, um das weitere Procedere zu klären.
- Bitte kommen Sie möglichst allein in die Praxis. Begleitpersonen dürfen unsere Praxisräume nur nach vorheriger Absprache betreten.
- Bitte tragen Sie bei uns in der Praxis eine medizinische bzw. FFP2-Mund-Nase-Maske und achten am Tresen, im Wartezimmer und untereinander auf die Einhaltung des 1,5 Meter-Abstands.
- Wir haben eine Infektionssprechstunde (Montag, Dienstag, Donnerstag: 16.00 Uhr - 19.00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung.) für Sie eingerichtet. Bitte melden Sie sich bei Symptomen einer Infektion telefonisch zur Terminvereinbarung in der Praxis.